Entgegen der Auffassung der Appellantin ist die Gewährleistung des Kindswohls nicht mit der Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Adoption gleichzusetzen. Vielmehr soll nach dem Sinn des Gesetzgebers am künftigen Wohn- und Aufenthaltsort des zu adoptierenden Kindes geprüft werden, ob die auszusprechende Adoption dem Kindswohl entspricht. Und weil sich der künftige Wohn- und Aufenthaltsort des zu adoptierenden Kindes in der Regel im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten befindet, sollen auch nur die in diesen Ländern ausgesprochenen Adoptionen gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt werden.