244.4, S. 372). Ansonsten hätte er nämlich dafür sorgen müssen, dass jede im Ausland ausgesprochene Adoption in der Schweiz zu anerkennen wäre, da solche Situationen nur auf diese Weise zu verhindern wären. Dies wollte jedoch der Gesetzgeber offensichtlich nicht, ansonsten er die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoption nicht eingeschränkt hätte. Entgegen der Auffassung der Appellantin ist die Gewährleistung des Kindswohls nicht mit der Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Adoption gleichzusetzen.