Diese Situation mag zwar unbefriedigend sein, aber der Gesetzgeber hat diese mögliche Folge in Kauf genommen. Gemäss dessen Willen kann es nicht darum gehen, irgendwelche Formen ausländischer Adoptionen anzuerkennen, sondern lediglich diejenigen, die durch ihre Natur und ihre Wirkungen den Adoptionen im Sinne des schweizerischen Rechts gleichkommen (Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) vom 10. November 1982, Bundesblatt 1983, S. 263 ff., Ziff. 244.4, S. 372).