b) Entgegen der Auffassung der Appellantin entspricht es nicht den Tatsachen, dass diese in rechtlicher Hinsicht keine Eltern (mehr) hat. Vielmehr hat sie nach brasilianischem Recht die Eheleute B. als Eltern und gemäss der schweizerischen Rechtsordnung hat sie - unter der Voraussetzung, dass die brasilianische Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden kann - nach wie vor ihre leiblichen Eltern. Richtig ist somit lediglich, dass die Appellantin nach brasilianischem und nach schweizerischem Recht nicht dieselben Eltern hat. Diese Situation mag zwar unbefriedigend sein, aber der Gesetzgeber hat diese mögliche Folge in Kauf genommen.