IPRG anerkannt werden müsse, wird im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Die Vorinstanz kommt im Übrigen zum Schluss, dass schweizerisches Recht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Dies ist oberinstanzlich nicht bestritten. Da die Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden könne, habe die Appellantin keine Erbenqualität. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessuales und Formelles (...) II. Sachverhalt (...) III. Materielles (...)