Die Anerkennung einer in anderen Länder ausgesprochenen Adoption sei ausgeschlossen. Da die Adoptiveltern ihren Wohnsitz nicht in Brasilien gehabt und ausser der schweizerischen keine weiteren Staatsangehörigk eiten besassen, sei der Adoption die Anerkennung zu verweigern. Ebenfalls sei es nicht möglich, die brasilianische Adoption gemäss Art. 78 Abs. 2 IPRG anzuerkennen, weil dies Bestimmung lediglich den Umfang der Anerkennung und nicht die Anerkennungsvoraussetzungen definiere. Dass die Adoption gestützt auf Art. 78 Abs. 2 IPRG anerkannt werden müsse, wird im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht.