Die vorinstanzliche Richterin beschränkte das Verfahren auf die Frage der Erbenqualität der Appellantin. Nach den Ausführungen der Vorinstanz kommt das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption nicht zur Anwendung, weil es zum Zeitpunkt der Adoption noch nicht existiert habe. Nach Art. 78 Abs. 1 IPRG könne eine Adoption in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn diese im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person vorgenommen worden sei. Die Anerkennung einer in anderen Länder ausgesprochenen Adoption sei ausgeschlossen.