Im Jahre 2000 verstarb der Adoptivvater der Appellantin und hinterliess seine Ehefrau (Appellatin 2), seinen Adoptivsohn (Appellat 1) sowie die Appellantin als mögliche Erben. Die Adoptivmutter und der Adoptivbruder der Appellantin schlossen einen Erbteilungsvertrag, bei welchem sie die Appellantin nicht berücksichtigten, da sie der Ansicht waren, die Appellantin sei nicht Erbin. Die Appellantin reichte im Jahre 2006 eine Erbteilungsklage ein und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass ihr neben ihrem Bruder und ihrer Mutter ein Viertel des Erbes zustehe.