Der Unfall war daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine HWS-Distorsion herbeizuführen. Andere Gründe bzw. Drittursachen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb nicht von einer Unterbrechung bzw. Ausschliessung des adäquaten Kausalzusammenhangs gesprochen werden kann. Demzufolge ist das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Dementsprechend ist sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist nicht rechtskräftig