Laut der vorne zitierten Praxis des Bundesgerichts ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (BGE 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004; BGE 4C.402/2006). Damit kann eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs demnach nicht begründet werden. Diesem Umstand ist ebenfalls bei der Schadenersatz-Bemessung Rechnung zu tragen. Der Unfall war daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine HWS-Distorsion herbeizuführen.