Der Bundesgerichtsentscheid 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 bestätigt die Praxis, „dass Mitursachen die Adäquanz kaum je auszuschliessen vermögen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden festgestellt ist“ (Verweisung auf Urteil BGE 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001, E. 3c). Gestützt auf die technischen Gutachten (Unfallanalyse) ist von einem Bagatellunfall auszugehen. Die Gutachter W./L. (...) gehen von einer massgebenden delta-v von 5-11 km/h aus; das Gutachten S. von einer delta- v von 4-8km/h. Sie stützen somit die Beurteilung „leichter Unfall“ (...).