Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im zu beurteilenden Fall der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wobei auch hier das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZBJV 144/2008 S. 289f. Isabelle Berger-Steiner). Vorab ist abzuklären, ob unfallfremde Faktoren auszumachen sind, die den Unfall derart in den Hintergrund drängen, dass er nicht mehr in einem adäquaten (rechtlich zurechenbaren) Kausalzusammenhang stehen würde mit den festgestellten gesundheitlichen Beschwerden.