Diese Rechtssprechung ist seither bestätigt worden, (Zurechnungsschwelle bei der Adäquanz im Haftpflichtrecht herabgesetzt, Berücksichtigung bei der Schadensbemessung): zuletzt soweit ersichtlich in BGE 132 III 249 sowie in BGE 4C. 402/2006, Urteil vom 27. Februar 2007: hier ging es um einen Auffahrunfall Front-Heck mit einer delta-v des vorderen PW/Geschädigter von 4-6 km/h [Vgl. auch Urteil EVG U 394/06 (1. soz.rechtl. Abt.) vom 19.02.2008].