Die Zurechnung könne auch in Grenzfällen nicht abgestuft werden, sondern nur über den adäquaten Kausalzusammenhang und damit über den Haftungsgrundsatz erfolgen („alles-oder-nichts“ Prinzip). Im Haftpflichtrecht könne der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit andern im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden (mit Literaturhinweisen). Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs dürften derartige Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben.