unterbrechen noch auszuschliessen vermöchten (vgl. auch BGE 4C.79/2001). Dies könne unter Art. 42-44 OR beim Umfang der Haftpflicht von Bedeutung sein. Im sozialen UVR könnten aber Gesundheitsschädigungen, die vor dem Unfall bestanden haben, aber nicht zu einer Verminderung der Erwerbstätigkeit geführt hätten, gemäss UVG 36 Abs. 2 nicht durch eine angemessene Kürzung der Entschädigungszahlung berücksichtigt werden. Die Zurechnung könne auch in Grenzfällen nicht abgestuft werden, sondern nur über den adäquaten Kausalzusammenhang und damit über den Haftungsgrundsatz erfolgen („alles-oder-nichts“ Prinzip).