Weiter hat das Bundesgericht sich mit dem Argument auseinandergesetzt, dass an die Adäquanz im Haftpflichtrecht höhere Anforderungen zu stellen seien, wenn die Zurechnungskriterien schon nicht dieselben seien, vgl. BGE 123 III 110 E. 3c S. 114/115. Es verwirft dieses unter Hinweis auf BGE 113 II 86ff, wo ausgeführt wird, dass es nach Lehre und Rechtssprechung zum rechtserheblichen Kausalzusammenhang grundsätzlich genügt, dass der Haftpflichtige eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Unfall gekommen wäre, während Mitursachen (konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten) den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu