eine billige, eben „adäquate“, Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen“). Weiter hat das Bundesgericht sich mit dem Argument auseinandergesetzt, dass an die Adäquanz im Haftpflichtrecht höhere Anforderungen zu stellen seien, wenn die Zurechnungskriterien schon nicht dieselben seien, vgl. BGE 123 III 110 E. 3c S. 114/115.