Nach dem Grundsatz-Entscheid BGE 123 III 110ff. kann die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich ausfallen (E 3a/S. 113: „Wohl ist die Umschreibung der Adäquanz im Haftpflicht- wie im Sozialversicherungsrecht dieselbe, doch muss, da es sich um eine konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt, auch die unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete berücksichtigt werden (BGE 96 II 392 E.2 S.398). Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kritierien ins Haftpflichtrecht unbesehen dieser Unterschiede würde dem Zweck, im Einzelfall