Begehrungsneurose], 102 II 42, sowie den zit. Entscheid BGE 4C.402/2006.) Demnach ist der Beklagten der Gegenbeweis bezüglich einer den natürlichen Kausalzusammenhang ausschliessenden Teilursache nicht gelungen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen. Die Teilursachen sind jedoch im Rahmen einer allfälligen Ersatzbemessung zu berücksichtigen. Da der natürliche Kausalzusammenhang bereits aufgrund der medizinischen Akten zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung des biomechanischen Gutachtens und damit eine nähere Prüfung der von der Beklagten geführten Diskussion zur Frage einer Harmlosigkeitsgrenze ∆ v. 5.5 Adäquanz