) Zu berücksichtigen ist, dass Haftpflichtige Geschädigte so zu nehmen haben, wie sie sind, „mit ihren ungünstigen Anlagen und vorbestehenden Leiden (KELLER, HAFTPFLICHT IM PRIVATRECHT, Band 1, 6. A. 2001, S. 90), oder, wie in BGE 113 II 90 formuliert wird: wer „einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte“. Der Unfall bleibt Mitursache, selbst wenn sich unverhältnismässige Folgen einstellen (Keller, aaO, S. 90, vgl. weiter die von Keller (S. 91) angeführten Entscheide BGE 70 II 177, 80 II 343, 96 II 399 [Begehrungsneurose], 102 II 42, sowie den zit.