(Würdigung der Beweismittel im vorliegenden Fall ergibt, dass der Beklagten dieser Beweis nicht gelingt.) Zu berücksichtigen ist, dass Haftpflichtige Geschädigte so zu nehmen haben, wie sie sind, „mit ihren ungünstigen Anlagen und vorbestehenden Leiden (KELLER, HAFTPFLICHT IM PRIVATRECHT, Band 1, 6. A. 2001, S. 90), oder, wie in BGE 113 II 90 formuliert wird: wer „einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte“.