Somit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und unfallbedingtem Beschwerdezustand des Klägers gemäss ärztlichen Abklärungen über rund 1 ½ Jahre seit dem Unfall entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen. Demnach ist aus den medizinischen Unterlagen der Beweis gelungen, dass der Unfall die HWS-Distorsion verursacht hat. Ob eine organische Hirnverletzung vorliegt, kann somit offen bleiben.