sind gewisse Vorbehalte angebracht, da es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Diagnose handelt. Vorliegend ist daher auf die dem Unfall zeitlich am nächsten liegenden Arztberichte bzw. Gutachten, mithin auf die Diagnose von Dr. med. D. (...), den Konsiliarbericht der Dres. med. M. und B. vom (...), den Bericht von Dr. med. G. (...) sowie auf die Erstgutachten, mithin das Gutachten des Regionalspitals Z (...) und der Rehabilitationsklinik X. (...) sowie der Ergänzung vom (...) abzustellen, aus welchen die Diagnose eines HWS- Schleudertraumas bzw. einer Distorsion aufgrund des Unfalls hervorgeht. (...).