Bei den Feststellungen der behandelnden Ärzte handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bloss um Parteibehauptungen, sondern um objektive Feststellungen z.T. unmittelbar nach dem Unfall. Dass die Feststellungen von Dr. med. D. objektiv sind, zeigt sich dadurch, dass dessen Diagnose von Dr. med. M., Dr. med. B., Dr. med. G. sowie von den Gutachten des Regionalspitals Z. und der Rehabilitationsklinik X. gestützt wird. Einzig bei der Diagnose des Notfallarztes Dr. med. Bo. sind gewisse Vorbehalte angebracht, da es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Diagnose handelt.