5.2.9 Gemäss BGE 107 II 273 ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Der Kläger hat somit zu beweisen, dass der Autounfall vom (...) 1993 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Schleudertrauma bzw. einer HWS-Distorsion geführt hat.