Der Beweis des natürlichen Zusammenhangs obliegt dem Geschädigten. Als Mass für den Nachweis der Kausalität wird im Haftpflichtrecht überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt (BGE 107 II 269; BREHM, BK Art. 41-61 OR, Bern 2006, N 117 zu Art. 41). Dieser Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit erfordert den qualifizierten Nachweis darüber, wie viel mehr für als gegen die Sachverhaltsdarstellung spricht bzw. dass kein ernst zu nehmender Raum für andere Wahrscheinlichkeiten besteht (Berger-Steiner in ZBJV 144/2008, S. 294f.). (...)