Die Prüfung der natürlichen Kausalität hat demnach zweistufig zu erfolgen. Erst wenn der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der medizinischen Gutachten verneint wird, ist auf ein biomechanisches Gutachten abzustellen bzw. die Frage der Harmlosigkeitsgrenze zu diskutieren. Wird der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der medizinischen Gutachten bejaht, ist die im biomechanischen Gutachten festgehaltene Harmlosigkeitsgrenze für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs irrelevant. Gemäss BGE 123 III 115 kann eine geringe Intensität der Unfallursache indessen im Rahmen der Ersatzbemessung berücksichtigt werden.