Es sei in diesem Zusammenhang auf SJZ 102 (2006), Nr. 2, S. 25ff (Max BERGER, UNFALLANALYTIK UND BIOMECHANIK – BEWEISRECHTLICHE BEDEUTUNG, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtssprechung und Literatur) verwiesen. (...) Das Bundesgericht beurteilt die natürliche Kausalität primär anhand medizinischer Feststellungen. Das Kriterium der Schwere des Unfalles kann eines innerhalb von mehreren andern sein und wird allenfalls bei der Adäquanz geprüft, wie das den nachfolgenden Entscheiden entnommen werden kann (BGE 127 III 403ff., 4C.327/2004, Urteil vom 22.12.2004 sowie 4C.402/2006, Urteil vom 27. 02.2007).