5.2.2 In einer überwiegenden Anzahl von Fällen, in denen ein Schleudertrauma geltend gemacht wird, lassen sich die behaupteten Beschwerden nicht objektivieren, bzw. keine organischen Befunde erheben (BGE 117 V 359, E. 5 d). In solchen Fällen stellt sich dann die Frage der Kausalität, insbesondere, wenn dauerhafte Beschwerden geltend gemacht werden. Hier können Abklärungen zur Unfallanalytik und Biomechanik zur Klärung beitragen. Es sei in diesem Zusammenhang auf SJZ 102 (2006), Nr. 2, S. 25ff (Max BERGER, UNFALLANALYTIK