Damit Versicherungsleistungen überhaupt geschuldet werden, muss ein Schaden vorliegen. Es ist vom wirtschaftlich-juristischen Schadensbegriff auszugehen, wonach der Schaden in einer Vermögensverminderung liegt. Das Schadensbild ergibt sich aus den medizinischen Beschwerden bzw. der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend besteht der Schaden des Klägers daher aus den nicht erbrachten Versicherungsleistungen bzw. aus den maximal aus den Policen erhältlichen Leistungen. 5. Kausalität 5.1 Umstritten ist vorliegend das Haftungskriterium der Kausalität.