Der Kläger macht als Folge eines Bagatell-Autounfalles im Jahre 1993 Ansprüche aus 2 Versicherungsverträgen geltend, die er mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Beklagte bestreitet insbesondere den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerdebild des Klägers. Zusätzlich erhebt sie den Einwand der Täuschung/Simulation und macht geltend, der Vorzustand des Klägers sei für dessen Beschwerdebild verantwortlich. Vorliegend werden einzig die zu diesen Punkten interessierenden Ausführungen, soweit sie allgemeiner Natur sind, veröffentlicht. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Rechtliches (...) 4. Schaden