APH 95 1065, publiziert März 2009 Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Kunz (Referent), Oberrichterin Lüthy- Colomb und Oberrichterin Pfister Hadorn sowie Kammerschreiberin Wehren vom 24.07. 2008 in der Streitsache zwischen B. vertreten durch Fürsprecher B. Kläger und Y. Versicherungen AG vertreten durch Fürsprecher Y. Beklagte Regeste: Schleudertrauma – Die Prüfung der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und geltend gemachten Beschwerden hat zweistufig zu erfolgen. Primär ist auf die medizinischen Gutachten abzustellen. Ein biomechanisches Gutachten, welches sich über die Schwere des Unfalls bzw. über die Harmlosigkeitsgrenze äussert, ist nur dann für die Beurteilung der natürlichen Kausalität massgebend, wenn die medizinische Diagnose nicht erhärtet ist. Vorliegend war die natürliche Kausalität zwischen Autounfall und Schleudertrauma bereits anhand der medizinischen Gutachten erstellt, weshalb nicht auf das biomechanische Gutachten abgestellt wurde. Adäquate Kausalität ebenfalls bejaht. Die Schwere des Unfalles (Bagatellunfall) wurde jedoch ebenso wie die Teilursachen (insbes. psychiatrische Vorgeschichte des Klägers und dessen Persönlichkeitsstruktur) sowie die Verletzung der Schadenminderungspflicht im Rahmen der Schadenersatz-Bemessung berücksichtigt, weshalb dem Kläger im Ergebnis lediglich 10 % der geforderten Taggeld- und Invaliditäts-Leistungen zugesprochen wurde. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Kläger macht als Folge eines Bagatell-Autounfalles im Jahre 1993 Ansprüche aus 2 Versicherungsverträgen geltend, die er mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Beklagte bestreitet insbesondere den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerdebild des Klägers. Zusätzlich erhebt sie den Einwand der Täuschung/Simulation und macht geltend, der Vorzustand des Klägers sei für dessen Beschwerdebild verantwortlich. Vorliegend werden einzig die zu diesen Punkten interessierenden Ausführungen, soweit sie allgemeiner Natur sind, veröffentlicht. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Rechtliches (...) 4. Schaden Damit Versicherungsleistungen überhaupt geschuldet werden, muss ein Schaden vorliegen. Es ist vom wirtschaftlich-juristischen Schadensbegriff auszugehen, wonach der Schaden in einer Vermögensverminderung liegt. Das Schadensbild ergibt sich aus den medizinischen Beschwerden bzw. der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Vorliegend besteht der Schaden des Klägers daher aus den nicht erbrachten Versicherungsleistungen bzw. aus den maximal aus den Policen erhältlichen Leistungen. 5. Kausalität 5.1 Umstritten ist vorliegend das Haftungskriterium der Kausalität. 5.2 Natürliche Kausalität 5.2.1 Bei der natürlichen Kausalität muss der Unfall notwendige Bedingung (conditio sine qua non) der eingetretenen gesundheitlichen Störung gewesen sein. Mit andern Worten darf der Unfall nicht weggedacht werden können, ohne dass auch die eingetretenen gesundheitlichen Störungen entfielen. Dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen ist, ist nicht erforderlich. Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit andern Bedingungen die körperliche od. geistige Integrität beeinträchtigt hat (SCHNYDER, BSK-OR I, 3. Auflage, N 15 zu Art. 41 OR; BGE 4C. 108/2005 vom 20 Mai 2005; SJZ 102 (2006), Nr. 2, S. 25ff). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 107 II 269). (...) 5.2.2 In einer überwiegenden Anzahl von Fällen, in denen ein Schleudertrauma geltend gemacht wird, lassen sich die behaupteten Beschwerden nicht objektivieren, bzw. keine organischen Befunde erheben (BGE 117 V 359, E. 5 d). In solchen Fällen stellt sich dann die Frage der Kausalität, insbesondere, wenn dauerhafte Beschwerden geltend gemacht werden. Hier können Abklärungen zur Unfallanalytik und Biomechanik zur Klärung beitragen. Es sei in diesem Zusammenhang auf SJZ 102 (2006), Nr. 2, S. 25ff (Max BERGER, UNFALLANALYTIK UND BIOMECHANIK – BEWEISRECHTLICHE BEDEUTUNG, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtssprechung und Literatur) verwiesen. (...) Das Bundesgericht beurteilt die natürliche Kausalität primär anhand medizinischer Feststellungen. Das Kriterium der Schwere des Unfalles kann eines innerhalb von mehreren andern sein und wird allenfalls bei der Adäquanz geprüft, wie das den nachfolgenden Entscheiden entnommen werden kann (BGE 127 III 403ff., 4C.327/2004, Urteil vom 22.12.2004 sowie 4C.402/2006, Urteil vom 27. 02.2007). Unfallanalytische und biomechanische Abklärungen können somit durchaus Sinn machen, da sie insbesondere mithelfen können, die Schwere eines Unfallereignisses korrekt zu bestimmen. Wird die Schwere eines Unfalls verneint, so schliesst dies den natürlichen Kausalzusammenhang nicht aus. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist primär auf das medizinische Gutachten abzustellen. Ein biomechanisches Gutachten ist jedoch massgebend, wenn die medizinische Diagnose nicht erhärtet ist. Die Prüfung der natürlichen Kausalität hat demnach zweistufig zu erfolgen. Erst wenn der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der medizinischen Gutachten verneint wird, ist auf ein biomechanisches Gutachten abzustellen bzw. die Frage der Harmlosigkeitsgrenze zu diskutieren. Wird der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der medizinischen Gutachten bejaht, ist die im biomechanischen Gutachten festgehaltene Harmlosigkeitsgrenze für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs irrelevant. Gemäss BGE 123 III 115 kann eine geringe Intensität der Unfallursache indessen im Rahmen der Ersatzbemessung berücksichtigt werden. Der Beweis des natürlichen Zusammenhangs obliegt dem Geschädigten. Als Mass für den Nachweis der Kausalität wird im Haftpflichtrecht überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt (BGE 107 II 269; BREHM, BK Art. 41-61 OR, Bern 2006, N 117 zu Art. 41). Dieser Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit erfordert den qualifizierten Nachweis darüber, wie viel mehr für als gegen die Sachverhaltsdarstellung spricht bzw. dass kein ernst zu nehmender Raum für andere Wahrscheinlichkeiten besteht (Berger-Steiner in ZBJV 144/2008, S. 294f.). (...) 5.2.9 Gemäss BGE 107 II 273 ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Der Kläger hat somit zu beweisen, dass der Autounfall vom (...) 1993 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Schleudertrauma bzw. einer HWS-Distorsion geführt hat. Bei den Feststellungen der behandelnden Ärzte handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bloss um Parteibehauptungen, sondern um objektive Feststellungen z.T. unmittelbar nach dem Unfall. Dass die Feststellungen von Dr. med. D. objektiv sind, zeigt sich dadurch, dass dessen Diagnose von Dr. med. M., Dr. med. B., Dr. med. G. sowie von den Gutachten des Regionalspitals Z. und der Rehabilitationsklinik X. gestützt wird. Einzig bei der Diagnose des Notfallarztes Dr. med. Bo. sind gewisse Vorbehalte angebracht, da es sich hierbei lediglich um eine vorläufige Diagnose handelt. Vorliegend ist daher auf die dem Unfall zeitlich am nächsten liegenden Arztberichte bzw. Gutachten, mithin auf die Diagnose von Dr. med. D. (...), den Konsiliarbericht der Dres. med. M. und B. vom (...), den Bericht von Dr. med. G. (...) sowie auf die Erstgutachten, mithin das Gutachten des Regionalspitals Z (...) und der Rehabilitationsklinik X. (...) sowie der Ergänzung vom (...) abzustellen, aus welchen die Diagnose eines HWS- Schleudertraumas bzw. einer Distorsion aufgrund des Unfalls hervorgeht. (...). Somit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und unfallbedingtem Beschwerdezustand des Klägers gemäss ärztlichen Abklärungen über rund 1 ½ Jahre seit dem Unfall entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen. Demnach ist aus den medizinischen Unterlagen der Beweis gelungen, dass der Unfall die HWS-Distorsion verursacht hat. Ob eine organische Hirnverletzung vorliegt, kann somit offen bleiben. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist nicht erwiesen, dass beim Kläger eine unfallbedingte psychische Dauerinvalidität vorliegt, da die Beschwerden des Klägers gemäss der Gutachterin Y. aus psychiatrischer Sicht wahrscheinlich nicht unfallbedingt sind (...). Somit ist festzuhalten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der HWS-Distorsion aus den erwähnten Gründen zu bejahen ist, während zwischen den psychischen Defiziten und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die prämorbide Persönlichkeit des Klägers, d.h. seine akzentuierten Persönlichkeitszüge und seine Disposition, psychosozialen Stress dysfunktional zu bewältigen, sind gemäss dem Gutachten Y. aber im aktuellen Fall als begünstigende Faktoren zu berücksichtigen (...). Darauf wird später zurückzukommen sein. 5.3 Täuschung/Simulation: Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten der Gegenbeweis der Täuschung/Simulation gelungen ist. Nach Isabelle Berger-Steiner ist für das Gelingen des Beweises der hohen Wahrscheinlichkeit entscheidend, wie viel mehr für als gegen die Wahrheit der Sachverhaltsdarstellung des Hauptbeweisführers spricht. Für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen darf gemäss Berger-Steiner beim Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit kein ernst zu nehmender Raum bleiben (Isabelle Berger-Steiner in ZBJV 144/2008, S. 294). Es ist somit zu prüfen, wie viel mehr für als gegen das Vorliegen einer HWS- Distorsion spricht. (Würdigung der Beweismittel im vorliegenden Fall führt zur Verneinung der Täuschung/Simulation.) Es spricht somit bedeutend mehr für als gegen das Vorliegen einer HWS- Distorsion. Die aufgrund der erwähnten Zeugenaussagen bestehenden Zweifel am Vorliegen einer HWS-Distorsion sind lediglich untergeordneter Natur. Für eine Simulation besteht daher kein ernst zu nehmender Raum. Die Beklagte hat demnach den Gegenbeweis für das Vorliegen einer Täuschung bzw. Simulation nicht erbracht. 5.4 Vorzustand Der Beklagten obliegt der Gegenbeweis, dass der Vorzustand des Klägers für dessen Beschwerden ebenso ernst in Frage kommt oder sogar näher liegt als der Unfall (vgl. BGE 107 II 273). (Würdigung der Beweismittel im vorliegenden Fall ergibt, dass der Beklagten dieser Beweis nicht gelingt.) Zu berücksichtigen ist, dass Haftpflichtige Geschädigte so zu nehmen haben, wie sie sind, „mit ihren ungünstigen Anlagen und vorbestehenden Leiden (KELLER, HAFTPFLICHT IM PRIVATRECHT, Band 1, 6. A. 2001, S. 90), oder, wie in BGE 113 II 90 formuliert wird: wer „einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte“. Der Unfall bleibt Mitursache, selbst wenn sich unverhältnismässige Folgen einstellen (Keller, aaO, S. 90, vgl. weiter die von Keller (S. 91) angeführten Entscheide BGE 70 II 177, 80 II 343, 96 II 399 [Begehrungsneurose], 102 II 42, sowie den zit. Entscheid BGE 4C.402/2006.) Demnach ist der Beklagten der Gegenbeweis bezüglich einer den natürlichen Kausalzusammenhang ausschliessenden Teilursache nicht gelungen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen. Die Teilursachen sind jedoch im Rahmen einer allfälligen Ersatzbemessung zu berücksichtigen. Da der natürliche Kausalzusammenhang bereits aufgrund der medizinischen Akten zu bejahen ist, erübrigt sich die Prüfung des biomechanischen Gutachtens und damit eine nähere Prüfung der von der Beklagten geführten Diskussion zur Frage einer Harmlosigkeitsgrenze ∆ v. 5.5 Adäquanz (...) Adäquat kausal ist ein Ereignis (nach konstanter Rechtssprechung) dann, „wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbei zu führen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint“ (BGE 123 III, 110f, Erw. 3a, S. 112, mit weiteren, zahlreichen Hinweisen, 123 V 98 E 3d, S 103f). Nach dem Grundsatz-Entscheid BGE 123 III 110ff. kann die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich ausfallen (E 3a/S. 113: „Wohl ist die Umschreibung der Adäquanz im Haftpflicht- wie im Sozialversicherungsrecht dieselbe, doch muss, da es sich um eine konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt, auch die unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzung der beiden Rechtsgebiete berücksichtigt werden (BGE 96 II 392 E.2 S.398). Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kritierien ins Haftpflichtrecht unbesehen dieser Unterschiede würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben „adäquate“, Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen“). Weiter hat das Bundesgericht sich mit dem Argument auseinandergesetzt, dass an die Adäquanz im Haftpflichtrecht höhere Anforderungen zu stellen seien, wenn die Zurechnungskriterien schon nicht dieselben seien, vgl. BGE 123 III 110 E. 3c S. 114/115. Es verwirft dieses unter Hinweis auf BGE 113 II 86ff, wo ausgeführt wird, dass es nach Lehre und Rechtssprechung zum rechtserheblichen Kausalzusammenhang grundsätzlich genügt, dass der Haftpflichtige eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Unfall gekommen wäre, während Mitursachen (konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten) den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen vermöchten (vgl. auch BGE 4C.79/2001). Dies könne unter Art. 42-44 OR beim Umfang der Haftpflicht von Bedeutung sein. Im sozialen UVR könnten aber Gesundheitsschädigungen, die vor dem Unfall bestanden haben, aber nicht zu einer Verminderung der Erwerbstätigkeit geführt hätten, gemäss UVG 36 Abs. 2 nicht durch eine angemessene Kürzung der Entschädigungszahlung berücksichtigt werden. Die Zurechnung könne auch in Grenzfällen nicht abgestuft werden, sondern nur über den adäquaten Kausalzusammenhang und damit über den Haftungsgrundsatz erfolgen („alles-oder-nichts“ Prinzip). Im Haftpflichtrecht könne der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit andern im Rahmen der Ersatzbemessung Rechnung getragen werden (mit Literaturhinweisen). Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs dürften derartige Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Rechtssprechung ist seither bestätigt worden, (Zurechnungsschwelle bei der Adäquanz im Haftpflichtrecht herabgesetzt, Berücksichtigung bei der Schadensbemessung): zuletzt soweit ersichtlich in BGE 132 III 249 sowie in BGE 4C. 402/2006, Urteil vom 27. Februar 2007: hier ging es um einen Auffahrunfall Front-Heck mit einer delta-v des vorderen PW/Geschädigter von 4-6 km/h [Vgl. auch Urteil EVG U 394/06 (1. soz.rechtl. Abt.) vom 19.02.2008]. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im zu beurteilenden Fall der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wobei auch hier das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZBJV 144/2008 S. 289f. Isabelle Berger-Steiner). Vorab ist abzuklären, ob unfallfremde Faktoren auszumachen sind, die den Unfall derart in den Hintergrund drängen, dass er nicht mehr in einem adäquaten (rechtlich zurechenbaren) Kausalzusammenhang stehen würde mit den festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Der Bundesgerichtsentscheid 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 bestätigt die Praxis, „dass Mitursachen die Adäquanz kaum je auszuschliessen vermögen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden festgestellt ist“ (Verweisung auf Urteil BGE 4C.79/2001 vom 21. Juni 2001, E. 3c). Gestützt auf die technischen Gutachten (Unfallanalyse) ist von einem Bagatellunfall auszugehen. Die Gutachter W./L. (...) gehen von einer massgebenden delta-v von 5-11 km/h aus; das Gutachten S. von einer delta- v von 4-8km/h. Sie stützen somit die Beurteilung „leichter Unfall“ (...). Laut der vorne zitierten Praxis des Bundesgerichts ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (BGE 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004; BGE 4C.402/2006). Damit kann eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs demnach nicht begründet werden. Diesem Umstand ist ebenfalls bei der Schadenersatz-Bemessung Rechnung zu tragen. Der Unfall war daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine HWS-Distorsion herbeizuführen. Andere Gründe bzw. Drittursachen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb nicht von einer Unterbrechung bzw. Ausschliessung des adäquaten Kausalzusammenhangs gesprochen werden kann. Demzufolge ist das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Dementsprechend ist sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist nicht rechtskräftig