4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zu ¼, ausmachend CHF 200.00, zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 entnommen. Der Kanton Bern trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.00. Der Betrag von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 5. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben)