1. Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1, 5 und 6 sowie 8 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 5. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die vorgelegte Schlussrechnung ist im Sinne der Erwägungen anzupassen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.