Der Kanton Bern trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.00. Der Betrag von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 11 12. 12.1 Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 104 Abs. 2 VRPG e contrario). 12.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 12 Das Gericht entscheidet: