11. 11.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 11.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin zufolge ihres teilweisen Unterliegens im Umfang von ¼, ausmachend CHF 200.00, auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 entnommen. Der Kanton Bern trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.00.