Die Entschädigungen sind daher aus dem Nachlass von B.________ zu begleichen. Der Kanton kommt – wie bereits erwähnt – nur dort und nur solange für diese Kosten auf, wo und solange die Betroffenen nicht selber über die nötigen Mittel verfügen. Befinden sich die notwendigen Mittel im Nachlass, sind die Massnahmekosten in Rechnung zu stellen. Diesem Umstand resp. rechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2024 resp. Wiedererwägungsentscheid vom 3. September 2024 Rechnung getragen.