In Bezug auf die (vorfinanzierten) Entschädigungen für die Beiständin ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 3 ESBV verweist, wonach bei Tod der betroffenen Personen die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung verpflichtet sind. Die Erbinnen und Erben sollen nicht aus ihrem persönlichen Vermögen belastet werden (vgl. Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion [neu Direktion für Inneres und Justiz] zur ESBV vom 12. September 2012, Art. 11, S. 6.). Die Entschädigungen sind daher aus dem Nachlass von B.____