Da die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf die Rückforderung der vorfinanzierten Arzt- und Massnahmekosten (Unterbringungskosten) verzichtet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, insbesondere auch zu der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verjährung. In Bezug auf die (vorfinanzierten) Entschädigungen für die Beiständin ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 3 ESBV verweist, wonach bei Tod der betroffenen Personen die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung verpflichtet sind.