Die Auferlegung der Nachzahlungspflicht an die Erben sei demnach zumindest verfrüht. Die Bezahlung liege für sie als EL-Bezügerin auch völlig ausserhalb ihrer Möglichkeiten und jedenfalls für den Betrag von CHF 64'663.71 dürfte der Nachzahlungsanspruch verjährt sein. 9.2 Die Vorinstanz führt aus, dass bei Tod der betroffenen Person die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Entschädigung und des Spesenersatzes verpflichtet seien. Im