Unter diesen Umständen erschliesst sich dem Gericht, nicht zuletzt mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze der Kostenwahrheit und -transparenz, nicht, weshalb in der besagten Schlussrechnung Schulden unter den Passiven mit «Nettovermögen» erfasst werden und – in Kenntnis besagter Vorfinanzierungen – lediglich ein Betrag von CHF -1.00 (pro memoria) verbucht wird. Die festgelegten vorfinanzierten Kosten müssen in der Schlussrechnung aufgeführt werden, da sich für die Rechtsnachfolger – insbesondere die Erben – ansonsten kein realistisches Bild der Vermögenslage ergibt, was jedoch Sinn und Zweck einer entsprechenden Rechnung ist.