Entscheid vom 17. November 2023). B.________ ist sodann am 1. Dezember 2023 verstorben, womit diese vorfinanzierten Kosten zur Rückzahlung fällig werden, soweit der Nettonachlass ausreicht. Unter diesen Umständen erschliesst sich dem Gericht, nicht zuletzt mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze der Kostenwahrheit und -transparenz, nicht, weshalb in der besagten Schlussrechnung Schulden unter den Passiven mit «Nettovermögen» erfasst werden und – in Kenntnis besagter Vorfinanzierungen – lediglich ein Betrag von CHF -1.00 (pro memoria) verbucht wird.