Hinsichtlich Schlussrechnung kann sich das Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung aber nicht ohne Weiteres anschliessen. In der besagten Schlussabrechnung werden Schulden von CHF -1.00 unter den Passiven mit «Nettovermögen» erfasst (S. 1 der Buchhaltung – Bilanz/Erfolg). Weiter werden im Prüfbericht als Passiven u.a. vorfinanzierte Massnahmekosten pro memoria mit CHF 1.00 genannt (S. 1 Prüfbericht Revisorat). Bedingte Forderungen, so etwa vorfinanzierte Massnahmekosten, sind grundsätzlich pro memoria aufzunehmen, solange sie nicht vom Gemeinwesen zur Rückerstattung geltend gemacht resp.