All diese Unterlagen würden ein falsches Bild über die Vermögensverhältnisse vermitteln, weshalb weder ein Erbschaftsinventar noch ein öffentliches Inventar mit Rechnungsruf verlangt worden sei. Damit sei die Ausschlagungsfrist verwirkt mit der Folge, dass sie auch mit dem persönlichen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen hafte. 8.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass die vorfinanzierten Massnahmenosten in der Beistandschaftsberechnung mit «p.m. CHF 1.00» unter der Rubrik «Nettovermögen» erfasst worden seien. Diese Bilanzierung entspreche ihren Bewertungsvorgaben.