8 habe. Vielmehr sei dieser gestellt bzw. in der Folge mangels wesentlich veränderter Verhältnisse nicht wiederholt worden. 8.3.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Antrag auf Ergänzungsleistungen von B.________ mit Verfügung vom 6. November 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 und bis auf weiteres abgewiesen hat. Ein weiterer Antrag wurde unbestrittenermassen nicht gestellt.