Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. November 2020 den Antrag auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Februar 2020 bis auf weiteres abgewiesen habe, dies aufgrund der Mehreinnahmen infolge des anrechenbaren Einkommens aus der Liegenschaft. Selbst wenn die vorfinanzierten Massnahmekosten in der EL-Berechnung oder als Schulden berücksichtigt worden wären, hätte daraus kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiert resp. habe immer noch ein Einnahmenüberschuss bestanden. Es sei nicht zutreffend, dass die Beiständin einen entsprechenden Antrag unterlassen