Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, es sei offenbar unterlassen worden, einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Das Vermögen des Verbeiständeten habe weniger als CHF 100'000.00 betragen, erst recht, wenn die latente Rückforderung passiviert worden wäre. 8.3.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 7. November 2020 den Antrag auf Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Februar 2020 bis auf weiteres abgewiesen habe, dies aufgrund der Mehreinnahmen infolge des anrechenbaren Einkommens aus der Liegenschaft.