Ab dem 1. März 2022 wurden die Unterbringungskosten direkt im Rahmen der Beistandsrechnung beglichen (vgl. Übersicht stationäre Wohnkosten in den aktenkundigen Kontoblättern 1. April 2022 bis 1. Dezember 2023). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bestand demzufolge auch kein Anlass mehr für die Leistung entsprechender Akontozahlungen. Weitere Schulden sind B.________ dadurch nicht entstanden. Ein fehlerhaftes Handeln der Beiständin ist demzufolge nicht auszumachen. 8.3 Ergänzungsleistungen 8.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, es sei offenbar unterlassen worden, einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen.