Die Einkommenssituation des Verbeiständeten habe sich nicht verändert. 8.2.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass die Rechnungen für die behördliche Unterbringung bis zum 28. Februar 2022 vorschüssig bezahlt und für diesen Zeitraum Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Kosten für die Unterbringung seien angesichts ausreichender Einnahmen von B.________ ab dem 1. März 2022 direkt im Rahmen der Beistandsrechnung beglichen worden, weshalb auch keine Akontozahlungen mehr zu leisten gewesen seien. 8.2.3 Im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von B.___