7 fälliger Schaden zufolge nicht verbuchter Kosten wäre im Staatshaftungsverfahren geltend zu machen resp. zu prüfen (Art. 454 ZGB). Zuständig hierfür ist nicht das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, sondern das Regionalgericht (Art. 454 ZGB i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KESG). 8.2 Vorfinanzierte Unterbringungskosten/Akontozahlungen 8.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Unterbringungskosten von insgesamt CHF 153'791.70 vorschüssig bezahlt habe.